Firstblech
Deckt den First eines Satteldachs ab, wo die beiden Dachflächen aufeinandertreffen, und hält Regen und Flugschnee aus dem Firstbereich.
Familienbetrieb · Hutthurm bei Passau
Wir formen Ihre Vision von Dach und Wand mit hochwertigem Trapezblech — produziert, geplant und beraten direkt aus dem Werk.
Fertigung
Direkt vom Hersteller — Trapezblech, Kantteile bis 5 m und Zubehör aus einer Hand.
Lieferung
Garage, Carport, Industriehalle — Lieferung in ganz Deutschland und Österreich.
Beratung
Individuelle Kundenberatung und Serviceleistungen bis zur Lieferung ins Haus.
Handelspartner
Gelisteter Händler von ROMA-Sandwichpaneelen und Dämmsystemen für Dach und Wand.
Unser Versprechen
Produktion und Lieferung stets mit der Farbseite nach oben — für eine makellose Verlegung.
Bandbeschichtetes Stahlblech S320GD nach EN 10169 mit metallischem Korrosionsschutz aus Zink bzw. Zink-Aluminium-Magnesium, an der Sichtseite Grundierung und Polyester-Decklack, an der Rückseite Schutzlack — bandbeschichtet und direkt vom Hersteller für Sie produziert.
Tragfähiges Stahlblech in Stahlgüte S320GD, im Werk eingebrannte Bandbeschichtung, andere Stärken auf Anfrage, optional mit Antikondensvlies gegen Tropfwasser, professionelle Verarbeitung.
Von der Beratung über den Zuschnitt auf Maß bis zur Lieferung direkt zu Ihnen – oder Sie holen ab Werk ab.
Über uns
Die Feuchter Trapezblechwerk GmbH ist ein Hersteller von Trapezblech für Dach und Wand mit Sitz in Hutthurm bei Passau (Niederbayern). Wir fertigen die Trapezprofile FP 18/76, FP 22/214, FP 35/207 und FP 45/333 S sowie passende Kantteile im eigenen Werk, schneiden jede Tafel auf Maß bis 13,5 m und liefern in ganz Deutschland und Österreich – an Privatkunden, Handwerksbetriebe und Gewerbe.
Als Familienunternehmen bieten wir Ihnen ein umfassendes und hochwertiges Produktsortiment inklusive Zubehör — seit 2018 regional gefertigt und direkt ab Werk in Hutthurm.
Egal ob Garage, Carport oder Industriehalle: mit Trapezblech aus dem Hause Feuchter wird Ihr individuelles Bauvorhaben zum Erfolg.
Darüber hinaus sind wir gelisteter Händler von ROMA-Dämmsystemen und bieten Ihnen so auch Sandwichpaneele und passende Dämmlösungen für Dach und Wand aus einer Hand.
Geführt wird das Unternehmen von Walter und Markus Feuchter — mit einem offenen Ohr für jedes einzelne Bauvorhaben unserer Kunden.
Sortiment
Vier Profilgrößen für jedes Bauvorhaben — vom Dachüberstand der Gartenlaube bis zur Industriehalle.
Alle unsere Profile – FP 18/76, FP 22/214, FP 35/207 und FP 45/333 S – haben eine baustatische Typenprüfung durchlaufen: Ihre Tragfähigkeit ist von einer bauaufsichtlich anerkannten Prüfstelle nach den geltenden Technischen Baubestimmungen geprüft und in gültigen Typenprüfbescheiden bestätigt. Damit erhalten Sie Trapezblech, auf dessen Tragfähigkeit Sie sich verlassen können – geprüfte Qualität direkt vom Hersteller.
Das Profil FP 45/333 S trägt das „S“ für Stützfuß: Am Längsstoß, wo zwei Tafeln überlappen, stützt ein zusätzlich angeformter Fuß die obenliegende Kante ab. Beim Verschrauben wird das Blech dort nicht nach unten gedrückt, die Überlappung liegt sauber und lückenlos auf – das sorgt für eine dauerhaft dichte Fuge gegen Regen und Wind, eine schnellere Montage und mehr Stabilität, gerade bei leichten Dachkonstruktionen. Die objektbezogene Prüfung von Unterkonstruktion, Auflagern und Lastannahmen bleibt Aufgabe der Tragwerksplanung Ihres Bauvorhabens.




Materialstärke: Alle Profile fertigen wir standardmäßig in 0,75 mm Stahlblech. Andere Materialstärken liefern wir auf Anfrage.
Weitere Profiltypen: Sie benötigen ein Profil, das nicht in unserer Übersicht steht – etwa für eine Sanierung, einen Anschluss an bestehende Eindeckungen oder eine besondere Optik? Sprechen Sie uns an – auf Anfrage liefern wir auch weitere Profiltypen. Jetzt anfragen oder 08505 90795-50.
Antikondensvlies: Alle Dachprofile liefern wir auf Wunsch mit Antikondensvlies auf der Blechunterseite. Es hält Kondenswasser zurück, damit in Carport, Garage, Unterstand oder ungedämmter Halle nichts auf Auto, Holz und Lagergut tropft – und dämpft nebenbei Regengeräusche. Direkt im Dachkonfigurator wählbar.
Jedes Profil entsteht aus bandbeschichtetem Stahlband S320GD nach EN 10169, das bereits im Walzwerk lackiert wird: Der Stahlkern trägt beidseitig einen metallischen Korrosionsschutz – je nach Vormaterial eine Feuerverzinkung oder eine Zink-Aluminium-Magnesium-Schicht. Darauf kommen an der Sichtseite Grundierung und Polyester-Decklack, an der Rückseite ein Epoxid-Schutzlack. Erst danach wird das Band in unserer Anlage zum Trapezprofil geformt – der Lack wird also nicht nachträglich aufgetragen, sondern ist fest mit dem Stahl verbunden.
Das Ergebnis: dauerhafter Korrosionsschutz durch Metallüberzug und Lack – Zink-Aluminium-Magnesium-Überzüge erreichen nach Herstellerangaben bei geringerer Auflage einen mindestens gleichwertigen Schutz wie klassische Verzinkung –, eine witterungs- und UV-beständige, im Werk eingebrannte Oberfläche und eine gleichmäßige Farbe über die gesamte Tafel. Wie bei jedem bandbeschichteten Blech sollte die Lackoberfläche bei Transport, Lagerung und Montage vor Kratzern und Stößen geschützt werden. Andere Materialstärken und Beschichtungen liefern wir auf Anfrage.
Vormaterial nach EN 10346 / EN 10169 · Schichtdicken und Auflagen je nach Lieferung, Angaben im Werkszeugnis · Grafik nicht maßstäblich
Farbpalette
Zehn Farbtöne ähnlich RAL und eine Holzoptik für Trapezblech und Kantteile — beständig beschichtet, direkt ab Werk.
Alle Farbangaben verstehen sich als „ähnlich RAL": Je nach Rohwarenlieferant und Beschichtung sind leichte Farbunterschiede zum RAL-Standard möglich, eine 100-prozentige Übereinstimmung können wir nicht zusichern. Die Farbflächen basieren auf gemessenen RAL-Referenzwerten und sind am Bildschirm nur eine Annäherung. Verbindlich ist ausschließlich das Originalmuster, das wir Ihnen gern zeigen.
„Formschön, vielseitig einsetzbar, haltbar, witterungsbeständig, preiswert — regional und direkt vom Hersteller.“
Passend zu jedem Profil
Jedes Trapezblechdach braucht saubere Abschlüsse: am First, am Ortgang, an der Traufe und an jeder Wand. Unsere Kantteile decken die Blechkanten ab, führen das Wasser dorthin, wo es hingehört, und halten Wind und Wetter draußen. Gekantet in unserem Werk in Hutthurm, auf Ihre Maße und in der Farbe Ihres Trapezblechs.
bis 5 Meter
Individuelle Längen, auf Ihr Maß gefertigt
Firstblech
Deckt den First eines Satteldachs ab, wo die beiden Dachflächen aufeinandertreffen, und hält Regen und Flugschnee aus dem Firstbereich.
Pultfirst
Oberer Abschluss eines Pultdachs: schließt die Dachfläche an der hohen Seite sauber gegen Wand oder Attika ab.
Ortgang
Seitlicher Dachabschluss am Giebel. Deckt die Schnittkante des Trapezblechs ab und schützt sie vor Wind und Schlagregen.
Kehlblech
Liegt in der Kehle, in der zwei Dachflächen zusammenlaufen, und führt das dort gesammelte Wasser sicher zur Traufe.
Wandanschlussblech
Verbindet die Dachfläche mit einer aufgehenden Wand. Verhindert, dass Wasser hinter das Trapezblech läuft.
Schneefang
Hält abrutschenden Schnee auf der Dachfläche zurück und schützt so Dachrinne, Traufe und alles, was darunter steht.
Rinneneinhangblech
Leitet das Wasser von der Traufe sicher in die Regenrinne und verhindert, dass es hinter die Rinne tropft.
Tropfkante
Unterer Abschluss an der Traufe oder am Fuß der Wandverkleidung. Lässt ablaufendes Wasser sauber abtropfen, statt es hinter das Blech oder an den Sockel zu führen.
Prallblech
Sitzt an der Traufe unter dem Trapezblech oder am Wandsockel und hält Schlagregen, Spritzwasser und Flugschnee vom Anschluss fern.
Damit wir Ihre Kantteile sofort kalkulieren und fertigen können, genügen uns vier Angaben.
Unverbindliche Hilfestellung
Dach- oder Wandform wählen, Maße eingeben, Profil und Farbe festlegen – und Sie bekommen ein erstes Gefühl dafür, wie viele Tafeln, Kantteile und wie viel Zubehör Ihr Vorhaben ungefähr braucht. Beim Giebel rechnet der Konfigurator jedes Blech einzeln auf Länge. Die genaue Berechnung machen wir dann gemeinsam im persönlichen Gespräch.
Bitte beachten: Der Konfigurator ist eine reine Orientierungshilfe und liefert Richtwerte ohne Gewähr. Er ersetzt weder eine statische Bemessung noch die Planung vor Ort. Verbindliche Mengen, Längen und Preise ermitteln wir erst in der persönlichen Beratung – 08505 90795-50.
Rechengrundlage: Tafelanzahl = Dachbreite ÷ Baubreite des Profils (aufgerundet), Deckbreite = Tafelanzahl × Baubreite, Blechfläche = Stück × Tafelbreite × Länge, Querüberlappung 20 cm bei Längen über 13,5 m, Kantteile bis 5 m am Stück – längere Kanten werden geteilt und bekommen eine Mehrlänge für die Überlappung (50 cm bei Pultfirst, Firstblech, Wandanschluss und Rinneneinhang, 20 cm bei Ortgang und Schneefang), Schrauben und Kalotten je 3,5 Stück je m² Blechfläche (auf volle 10 Stück aufgerundet), Sickenfüller je Tafel an Traufe und First, Blechgewicht nach der Formel Coilbreite 1,25 m × Blechstärke 0,75 mm × 8,0 kg/dm³ = 7,5 kg je laufendem Meter Tafel, bezogen auf die Baubreite also FP 18/76 7,04 · FP 22/214 7,00 · FP 35/207 7,25 · FP 45/333 S 7,50 kg je m² Dach- bzw. Wandfläche. Alle Angaben sind Richtwerte ohne Gewähr; Dachneigung, Unterkonstruktion, Überstände und Ausschnitte berücksichtigt erst die persönliche Beratung.
Rechengrundlage Wand: Vertikal stehen die Bleche senkrecht und überdecken sich seitlich um eine Sicke (Raster = Baubreite, das letzte Blech zeigt seine volle Tafelbreite); horizontal liegen sie in Reihen übereinander (Reihenhöhe = Baubreite, oberste Reihe volle Tafelbreite), jede Reihe wird auf die größte Wandbreite in ihrem Höhenbereich gefertigt. Bei „bündig“ sitzt das Startblech an der Kante, bei „Blechmitte/Blechstoß am First“ wird das Raster auf den First zentriert und beide äußeren Bleche gleich breit geschnitten. Jedes Blech wird auf die größte Wandhöhe in seinem Bereich gefertigt (auf volle cm aufgerundet); den schrägen Schnitt an der Oberkante und den Breitenschnitt der Randbleche führen Sie bauseits aus – beide Maße stehen in der Zuschnittliste. Blechfläche = Summe der Lieferlängen × Tafelbreite, Kantteile bis 5 m am Stück – längere Kanten werden geteilt und bekommen eine Mehrlänge für die Überlappung (50 cm beim Traufblech, 20 cm beim Sockel-/Tropfkantenblech), Schrauben 5 Stück je m² Blechfläche, auf volle 10 Stück aufgerundet (an der Wand im Tiefsicken, ohne Kalotten). Alle Angaben sind Richtwerte ohne Gewähr; Fenster, Türen, Unterkonstruktion und Überstände berücksichtigt erst die persönliche Beratung.
Alles aus einer Hand

Schrauben
Selbstbohrende Schrauben mit farbigem Kopf und Dichtscheibe, passend zu Ihrer Unterkonstruktion aus Holz oder Stahl. Sie werden auf der Hochsicke gesetzt und in allen gängigen Längen geliefert – Richtwert ca. 3,5 Stück je m².

Dichtbänder
Dauerelastische Dichtbänder für Längs- und Querstöße sowie für Wand- und Kaminanschlüsse. Sie halten Wind, Staub und Flugschnee aus den Überlappungen fern – besonders wichtig bei flach geneigten Dächern.

Sickenfüller
Formgeschnittene Schaumstoffstreifen, die die offenen Profilsicken an Traufe und First verschließen – gegen Laub, Insekten, Vögel und Flugschnee. Passend zu jedem unserer Profile, mit großem oder kleinem Zahn, je nachdem ob der Füller auf oder unter das Blech kommt.

Kalotten
Profilgenau geformte Unterlegteile, die beim Verschrauben auf der Hochsicke – etwa am Firstblech – die Kraft verteilen. So drückt sich das Blech nicht ein und die Verschraubung bleibt dauerhaft dicht.

Lichtplatten
Farblose Kunststoffplatten im selben Profil wie das Blech (18/76 und 35/207). Sie werden einfach anstelle einzelner Tafeln eingedeckt und bringen Tageslicht in Carport, Halle oder Lager – als Faustregel genügen 10 bis 15 % der Dachfläche.

Zahnbleche
Abschlussbleche mit profilgenau ausgeschnittener Zahnkante, die die offenen Sicken an der Traufe sauber und dauerhaft verschließen – die robuste Alternative aus Metall. Mit großem oder kleinem Zahn, in der Farbe Ihres Dachs.
Handelspartner
Wir sind gelisteter Händler von ROMA-Dämmsystemen und ergänzen Ihr Trapezblech-Bauvorhaben um Sandwichpaneele mit PIR- oder Mineralwolle-Kern und passende Isolationslösungen für Dach und Wand — vom Hersteller Romakowski, der unter dem Motto „Damit alles passt“ ein umfassendes Elementbausystem für Dach und Wand anbietet.

Sandwich-Wandpaneele

Sandwich-Dachpaneele

Kühl- und Tiefkühlhausbau
Paneele für Kühlzellen, individuelle Anwendungen sowie Umweltsimulations- und Prüfkammern.
Gut zu wissen
Die Antworten auf das, was uns am häufigsten gefragt wird. Alles andere klären wir gern am Telefon.
In der Regel melden wir uns werktags kurzfristig. Am schnellsten geht es, wenn Sie uns Profil, Farbe und Maße nennen – oder die Stückliste aus unserem Dachkonfigurator direkt über das Formular schicken.
Wir fertigen jede Tafel auf Ihr Maß, am Stück bis 13,5 m Länge. Längere Dachflächen werden mit Querstoß und Überlappung ausgeführt. Kantteile fertigen wir bis 5 m Länge.
Wir liefern in ganz Deutschland und Österreich – ohne Mindestmenge und ohne Gebietsgrenze. Im Nahbereich um Hutthurm fahren wir mit dem eigenen Fahrzeug, bei größeren Entfernungen oder schweren Lieferungen verladen wir auf eine Spedition und bündeln Lieferungen, wenn Ihr Termin flexibel ist – das hält die Kosten niedrig. Die Lieferkosten berechnen wir individuell nach Entfernung, Gewicht und Termin und weisen sie in Ihrem Angebot aus, sodass Sie vorab entscheiden können. Natürlich können Sie Ihre Bestellung auch bei uns im Werk in Hutthurm bei Passau abholen.
Das hängt von Menge, Gewicht und Entfernung ab – deshalb nennen wir die Lieferkosten immer vorab im Angebot. Große Mengen gehen per Spedition in ganz Deutschland und Österreich wirtschaftlich auf die Reise. Bei kleinen Mengen und weiter Strecke lohnt es sich, den Liefertermin flexibel zu lassen: Dann bündeln wir Ihre Lieferung mit anderen Touren oder einer Sammelladung in Ihre Region. Alternativ holen Sie im Werk in Hutthurm ab – der Konfigurator zeigt Ihnen dafür das ungefähre Gewicht Ihres Trapezblechs.
Standard ist 0,75 mm Stahl S320GD, beidseitig beschichtet, mit Farbseite oben. Andere Materialstärken sind auf Anfrage möglich.
Ja. Auf Wunsch liefern wir Trapezblech mit werkseitig aufgebrachtem Antikondensvlies auf der Unterseite. Das Vlies nimmt Kondenswasser auf, das sich in kühlen Nächten an der Blechunterseite bildet, und gibt es tagsüber wieder an die Luft ab – so tropft nichts auf Auto, Holz oder Lagergut. Nebenbei dämpft es Regengeräusche. Ideal für Carports, Garagen, Unterstände und ungedämmte Hallen; Sie können die Option direkt im Dachkonfigurator wählen.
Elf Farben ab Werk: zehn Farbtöne ähnlich RAL von Anthrazitgrau bis Rotbraun sowie eine Holzoptik in Eiche dunkel. Je nach Rohwarenlieferant sind leichte Abweichungen zum RAL-Standard möglich. Kantteile fertigen wir passend in derselben Farbe wie Ihr Trapezblech.
Ja. Ob Garage, Carport, Gartenhaus oder Industriehalle – wir beliefern Privatkunden, Handwerksbetriebe und Gewerbekunden gleichermaßen und beraten Sie zu Profil, Farbe und Zubehör.
Ja. Alle unsere Profile – FP 18/76, FP 22/214, FP 35/207 und FP 45/333 S – sind baustatisch typengeprüft: Die Tragfähigkeit wurde von einer bauaufsichtlich anerkannten Prüfstelle geprüft und in gültigen Typenprüfbescheiden bestätigt. Das „S“ beim FP 45/333 S steht für den Stützfuß am Längsstoß: Er stützt die überlappende Tafelkante ab, damit das Blech beim Verschrauben nicht nach unten gedrückt wird – für eine dichte Überlappung und eine einfachere Montage.
Ja. Als gelisteter Händler von ROMA-Dämmsystemen liefern wir Sandwichpaneele mit PIR- oder Mineralwolle-Kern für Dach und Wand – passend zu Ihrem Trapezblech und mit Beratung aus einer Hand.
Bei der Feuchter Trapezblechwerk GmbH in Hutthurm bei Passau (Gewerbepark 4, 94116 Hutthurm). Wir sind Hersteller, kein Händler: Trapezblech und Kantteile entstehen in unserem eigenen Werk, jede Tafel auf Maß. Sie erhalten ein persönliches Angebot, Lieferung in ganz Deutschland und Österreich oder Abholung ab Werk.
Für Dächer empfehlen wir in der Regel die höheren Profile FP 35/207 oder FP 45/333 S – sie tragen bei größeren Sparrenabständen und Schneelast mehr. FP 18/76 und FP 22/214 sind die typischen Wand- und Fassadenprofile und eignen sich für Dächer mit enger Unterkonstruktion. Welches Profil zu Ihrer Spannweite und Schneelastzone passt, klären wir gern anhand der Typenprüfung mit Ihnen.
Wir nennen keine Pauschalpreise, weil jede Tafel auf Maß gefertigt wird. Der Preis richtet sich nach Profil, Farbe, Menge, Tafellänge, Zubehör und Lieferung. Schicken Sie uns Ihre Maße oder die Stückliste aus dem Konfigurator – Sie erhalten kurzfristig ein verbindliches Angebot, kostenlos und unverbindlich.
Die erste Zahl ist die Profilhöhe in Millimetern, die zweite der Rippenabstand in Millimetern: FP 35/207 ist 35 mm hoch, die Rippen liegen 207 mm auseinander. Je höher das Profil, desto tragfähiger ist das Blech. Das „S“ bei FP 45/333 S steht für den Stützfuß am Längsstoß.
Trapezblech ist eine einschalige, profilierte Stahlblechtafel – leicht, preisgünstig und ideal für ungedämmte Dächer und Wände wie Carport, Garage, Lager, Stall oder Unterstand. Ein Sandwichpaneel besteht aus zwei Blechschalen mit Dämmkern aus PIR oder Mineralwolle und dämmt in einem Arbeitsgang – für beheizte Hallen, Werkstätten oder Kühlräume. Wir liefern beides: Trapezblech aus eigener Fertigung und Sandwichpaneele von ROMA.
Ja. Mit unserem Dach- und Wandkonfigurator geben Sie Maße, Profil, Farbe und Abschlüsse ein und erhalten sofort eine unverbindliche Stückliste mit Tafelanzahl, Längen, Kantteilen und Zubehör – inklusive Skizze. Die Stückliste schicken Sie mit einem Klick als Anfrage an uns.
Das gewünschte Profil, die Farbe und die Maße der Dach- oder Wandfläche – oder einfach die Stückliste aus dem Dach- oder Wandkonfigurator. Bei Kantteilen den Typ aus unserer Übersicht, die Dachneigung, Länge und Stückzahl.
Kontakt
+49 (0)8505-90795-50
Mo–Do 7:15–16:30, Fr 7:15–12:00 Uhr
info@trapezblechwerk.de
Wir antworten in der Regel werktags kurzfristig
Gewerbepark 4, 94116 Hutthurm
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Aktuelle Projekte, Neuigkeiten und Fotos aus dem Werk ↗
| Montag – Donnerstag | 7:15 – 16:30 Uhr |
| Freitag | 7:15 – 12:00 Uhr |
| Samstag / Sonntag | geschlossen |
| Sondertermine | auf Anfrage |
Anfrage
Garage, Carport oder Industriehalle — schreiben Sie uns Profil, Menge und Farbwunsch, und wir melden uns mit einem individuellen Angebot.
Direkt anrufenFeuchter Trapezblechwerk GmbH
Gewerbepark 4
94116 Hutthurm
Telefon: 08505/90795-50 Telefax: 08505/90795-59 E-Mail: info@trapezblechwerk.de Geschäftsführer: Walter Feuchter, Markus Feuchter Registergericht: Amtsgericht Passau Umsatzsteuer-ID: DE314116767 Handelsregister B: HRB 10176
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Wenn Sie uns über das Anfrageformular oder den Dach- bzw. Wandkonfigurator eine Anfrage senden, verarbeiten wir die von Ihnen eingegebenen Angaben (Name, E-Mail-Adresse, Telefonnummer, Adresse, Bauvorhaben, Nachricht sowie die Stückliste aus dem Konfigurator) ausschließlich zur Bearbeitung Ihrer Anfrage und zur Erstellung eines Angebots. Rechtsgrundlage ist Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO (Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen). Die Daten werden per E-Mail über den Mailserver unseres Hosting-Anbieters IONOS SE an uns übermittelt und in unserem Auftragssystem gespeichert; eine Weitergabe an Dritte findet nicht statt. Zusätzlich wird zur Auswertung unserer Werbung cookiefrei festgehalten, über welchen Weg Sie auf unsere Website gekommen sind (z. B. Suchmaschine, Anzeige, Facebook). Wir speichern die Anfrage, solange es zur Bearbeitung und im Fall eines Auftrags zur Erfüllung gesetzlicher Aufbewahrungspflichten (6 bzw. 10 Jahre) erforderlich ist; Anfragen ohne Auftrag löschen wir nach spätestens zwei Jahren.
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Feuchter Trapezblechwerk GmbH (Fassung März 2018), wie auf der bisherigen Website veröffentlicht.
1. Für die gesamte Geschäftsbeziehung zwischen der Feuchter Trapezblechwerk GmbH (nachfolgend: „FEUCHTER“) einschließlich aller Angebote, Verträge, Lieferungen und Leistungen gelten unter Ausschluss entgegenstehender Allgemeiner Geschäftsbedingungen des Bestellers bzw. Kunden ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Eine Abänderung, Ergänzung oder Erweiterung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist nur mit ausdrücklicher schriftlicher Bestätigung von FEUCHTER möglich. Die Annahme der Leistung oder Lieferung durch den Besteller bzw. Kunden gilt in jedem Fall als Anerkennung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von FEUCHTER.
2. FEUCHTER ist berechtigt, ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit Wirkung für die zukünftige gesamte Geschäftsbeziehung mit dem Besteller bzw. Kunden zu ändern. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, jeweils in der neuesten Fassung, gelten für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn dies nicht nochmals ausdrücklich vereinbart wird.
3. Besteht zwischen FEUCHTER und dem Besteller bzw. Kunden eine Rahmenvereinbarung, gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von FEUCHTER sowohl für diese Rahmenvereinbarung als auch für den einzelnen Auftrag.
4. Im Übrigen gelten die Angaben in den schriftlichen Angeboten und Auftragsbestätigungen von FEUCHTER.
1. Die Angebote von FEUCHTER sind freibleibend und unverbindlich. Die zu dem Angebot und zu Lieferungen von FEUCHTER gehörenden Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben stellen nur Annäherungswerte dar, soweit sie nicht ausdrücklich und schriftlich als verbindlich erklärt werden. Stellt FEUCHTER dem Besteller bzw. Kunden Zeichnungen oder Unterlagen über den zu liefernden technischen Kaufgegenstand zur Verfügung, so verbleiben diese im Eigentum von FEUCHTER. An diesen Zeichnungen und sonstigen Unterlagen behält sich FEUCHTER das Urheberrecht vor. Eine Weitergabe an Dritte sowie wiederholte Nutzung dieser Zeichnungen und Unterlagen außerhalb des Vertragsverhältnisses ist dem Besteller bzw. Kunden nicht gestattet. FEUCHTER ist nicht verpflichtet, die vom Besteller bzw. Kunden übermittelten Maße, Gewichte und sonstigen Angaben zu überprüfen.
2. Bestellungen des Bestellers bzw. Kunden sind für diesen verbindlich. Bestellungen, die als Angebot zum Vertragsschluss zu qualifizieren sind, kann FEUCHTER binnen zwei Wochen ab Eingang durch Übersendung einer Auftragsbestätigung oder durch Zusendung der bestellten Produkte bzw. Erbringung der bestellten Leistungen annehmen. Sofern von FEUCHTER keine anderweitige schriftliche Auftragsbestätigung erfolgt, gilt die Lieferung, Leistung oder Rechnung als Auftragsbestätigung.
3. Ist der Besteller bzw. Kunde Kaufmann, ist für den Inhalt von Bestellungen und Vereinbarungen ausschließlich die schriftliche Bestätigung von FEUCHTER maßgeblich, sofern der Besteller bzw. Kunde nicht unverzüglich schriftlich widerspricht. Dies gilt insbesondere für mündliche oder telefonische Bestellungen und Vereinbarungen. Eine Mitteilung an FEUCHTER ist jedenfalls dann nicht mehr unverzüglich, wenn sie FEUCHTER nicht innerhalb von drei Tagen zugegangen ist.
1. Liefertermine und -fristen gelten nur als annähernd vereinbart, sofern nicht FEUCHTER eine schriftliche Zusage ausdrücklich als verbindlich abgegeben hat. Bei nicht rechtzeitiger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrags durch den Besteller bzw. Kunden sowie bei nicht rechtzeitiger Erbringung aller Vorleistungen des Bestellers bzw. Kunden verlängern sich die Liefertermine und -fristen entsprechend. Liefertermine und -fristen gelten als eingehalten, wenn bis zu deren Ablauf der Abschluss und das Ergebnis der Leistung dem Besteller bzw. Kunden mitgeteilt worden ist bzw. im Falle von Warenlieferungen der Liefergegenstand das Lager von FEUCHTER verlassen hat oder die Versandbereitschaft dem Besteller bzw. Kunden mitgeteilt worden ist.
2. FEUCHTER ist zu Teillieferungen und -leistungen berechtigt, sofern diese dem Besteller bzw. Kunden zumutbar sind.
3. Bei Lieferverzögerungen durch Betriebsstörungen, behördliche Maßnahmen, Ausbleiben von Zulieferungen an FEUCHTER oder in Fällen höherer Gewalt verlängert sich die Lieferfrist bzw. verschiebt sich der Liefertermin angemessen. Dies gilt auch dann, wenn die Hindernisse während eines bereits vorliegenden Verzugs entstanden sind. Höhere Gewalt liegt auch bei Arbeitskampfmaßnahmen einschließlich Streiks und Aussperrungen im Betrieb von FEUCHTER oder bei den Vorlieferanten von FEUCHTER vor.
4. FEUCHTER haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen nur dann, wenn ein Fixgeschäft im Sinne der Regelungen in §§ 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB, 376 HGB vorliegt oder der Verzug auf von FEUCHTER oder seinen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen zu vertretender vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Vertragsverletzung beruht. Gleiches gilt, wenn sich der Besteller bzw. Kunde wegen des von FEUCHTER zu vertretenden Verzugs zu Recht auf den Wegfall seines Interesses an der weiteren Vertragserfüllung beruft. In diesem Fall ist die Haftung von FEUCHTER auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, sofern der Verzug nicht auf vorsätzlicher Vertragsverletzung durch FEUCHTER bzw. dessen Vertreter und Erfüllungsgehilfen beruht. Liegt kein Vorsatz von FEUCHTER vor, ist die Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Sofern der Verzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht durch FEUCHTER oder ihre Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruht, haftet FEUCHTER nach den gesetzlichen Bestimmungen mit der Maßgabe, dass die Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt ist. Ansonsten kann der Besteller bzw. Kunde im Falle eines von FEUCHTER zu vertretenden Verzugs unter Ausschluss weitergehender Schadensersatzansprüche für jede vollendete Woche des Verzugs 0,1 %, insgesamt jedoch nicht mehr als 5 % des Vertragswertes geltend machen.
1. Die vereinbarten Preise verstehen sich in EURO, sofern nichts Abweichendes vereinbart wurde. Die Preise schließen Mehrwertsteuer, Fracht, Zoll, Porto, Verpackung, Versicherung und sonstige Spesen nicht ein. Die Verpackung wird zu den Selbstkosten berechnet.
2. Soweit die Angaben in einer Fremdwährung erfolgen, wird der zum maßgeblichen Zeitpunkt aktuelle Umrechnungskurs in EURO angegeben. In diesem Fall darf FEUCHTER den in der Fremdwährung angegebenen Preis anpassen, soweit im Laufe der Vertragsdurchführung eine Abweichung des Umrechnungskurses von mehr als 5 % im Verhältnis zum Kurs bei Vertragsschluss eintritt.
3. Ist der Besteller bzw. Kunde Kaufmann bzw. Unternehmer, gilt: Sollten sich die Herstellungskosten in den vier Monaten nach Vertragsschluss in einer ins Gewicht fallenden Weise nach oben oder nach unten verändern, ist FEUCHTER zu einer entsprechenden Änderung der Preise berechtigt; dem Besteller bzw. Kunden steht in diesem Falle kein Rücktrittsrecht zu. Preisanpassungen sind in diesem Fall auch vor Ablauf der Frist von vier Monaten zulässig, soweit FEUCHTER die Preiserhöhungen an Dritte weitergeben kann. Preiserhöhungen sind dabei auf den am Markt üblicherweise durchsetzbaren Preis beschränkt. In diesen Fällen steht dem Besteller bzw. Kunden nicht das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Ist der Besteller bzw. Kunde Verbraucher, findet diese Ziffer keine Anwendung; es verbleibt insoweit bei den gesetzlichen Regelungen.
1. Mangels besonderer Vereinbarung sind Rechnungen bei Übergabe der Ware bzw. Erbringung der Leistung ohne Abzug zur Zahlung fällig und in bar zu entrichten. Andere Zahlungsfristen beginnen mit dem Rechnungsdatum zu laufen. Hinsichtlich der Rechtzeitigkeit einer Zahlung ist der Eingang des Rechnungsbetrages auf dem Konto von FEUCHTER maßgeblich.
2. Kommt der Besteller bzw. Kunde in Zahlungsverzug, ist FEUCHTER berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 10 % über dem Basiszinssatz zu fordern. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Verzugsschadens bleibt FEUCHTER vorbehalten.
3. Bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen oder in dem Falle, dass FEUCHTER nach Vertragsschluss bekannt wird, dass der Zahlungsanspruch durch mangelnde finanzielle Leistungsfähigkeit des Bestellers bzw. Kunden gefährdet ist, kann FEUCHTER nach ihrer Wahl für noch ausstehende Lieferungen und Leistungen Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistung verlangen. Ferner ist FEUCHTER bei Zahlungsverzug des Bestellers bzw. Kunden berechtigt, ohne Verzicht auf ihre Ansprüche den Vertragsgegenstand, soweit er bereits an den Besteller bzw. Kunden geliefert wurde, bis zur vollen Befriedigung ihrer Forderungen wieder an sich zu nehmen. Sofern FEUCHTER bei Zahlungsverzug des Bestellers bzw. Kunden vom Vertrag zurücktreten sollte, hat der Besteller bzw. Kunde FEUCHTER neben einer angemessenen Entschädigung für die Benutzung des Vertragsgegenstandes jede auch unverschuldete Wertminderung zu ersetzen.
4. Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller bzw. Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden, unbestritten sind oder von FEUCHTER anerkannt wurden und auf demselben Vertragsverhältnis beruhen. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Besteller bzw. Kunde nur ausüben, wenn der Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
1. Waren gelten als am Sitz von FEUCHTER oder einem sonstigen firmeneigenen Auslieferungslager geliefert. Versendungen werden nur auf Kosten und Gefahr des Bestellers bzw. Kunden vorgenommen.
2. Die Gefahr geht mit dem Verlassen des unter Ziff. VI.1. genannten Ortes auf den Besteller bzw. Kunden über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen oder -leistungen erfolgen oder FEUCHTER noch andere Leistungen wie die Versandkosten oder die Anlieferung und Aufstellung oder die Inbetriebnahme übernommen hat. Der Besteller bzw. Kunde ist bei Abrufaufträgen grundsätzlich verpflichtet, die Waren innerhalb einer Frist von zwei Wochen abzurufen und abzunehmen. Verzögert sich der Versand aufgrund von Umständen, die FEUCHTER nicht zu vertreten hat, geht die Gefahr bereits mit dem Zeitpunkt der Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Besteller bzw. Kunden über. Unbeschadet dessen ist FEUCHTER berechtigt, die durch verzögerten Abruf entstehenden Kosten, wie zum Beispiel Einlagerungskosten, in Rechnung zu stellen.
1. Ist der Besteller bzw. Kunde Kaufmann, ist er verpflichtet, die gelieferte Ware unverzüglich nach Erhalt ordnungsgemäß auf seine Kosten zu untersuchen und etwaige Mängel, offensichtlich nicht genehmigungsfähige Falschlieferungen oder Mindermengen FEUCHTER gegenüber unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Für die Anzeige gilt in diesem Fall in der Regel eine Ausschlussfrist von drei Tagen ab Erhalt der Lieferung. Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht bei verdeckten Mängeln. Diese sind jedoch nach Entdeckung unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Im Übrigen bleiben die gesetzlichen Regelungen in §§ 377, 378 HGB bei einem beiderseitigen Handelsgeschäft unter Kaufleuten unberührt. Ist der Besteller bzw. Kunde Verbraucher, gelten die gesetzlichen Mängelrechte und Rügeobliegenheiten unverändert; die vorstehende Ausschlussfrist von drei Tagen findet auf Verbraucher keine Anwendung.
2. Für Mängel der Lieferung haftet FEUCHTER unter Ausschluss weitergehender Ansprüche wie folgt:
2.1. Die Gewährleistungsfristen betragen bei neu hergestellten Produkten im Falle privater Nutzung (Verbrauchsgüterkauf entsprechend der gesetzlichen Bestimmung in § 474 BGB) ab Gefahrübergang 24 Monate, bei gewerblicher und/oder beruflicher Nutzung ab Gefahrübergang zwölf Monate.
2.2. Bei gebrauchten Produkten beträgt die Gewährleistungspflicht im Falle privater Nutzung (Verbrauchsgüterkauf entsprechend der gesetzlichen Bestimmung in § 474 BGB) ab Gefahrübergang zwölf Monate. Bei gewerblicher und/oder beruflicher Nutzung wird die Gewährleistung ausgeschlossen. Gebrauchte Gegenstände werden in dem Zustand geliefert, im dem sie sich bei Vertragsschluss befinden. Jede Gewährleistung für offene oder versteckte Mängel ist auch dann ausgeschlossen, wenn der Vertragsgegenstand nicht vor Vertragsschluss vom Besteller bzw. Kunden besichtigt worden ist, es sei denn, FEUCHTER hätte dem Besteller bzw. Kunden bekannte Mängel vorsätzlich oder grob fahrlässig verschwiegen. Der Ausschluss der Gewährleistung bei gebrauchten Produkten gilt nicht für Schadensersatzansprüche aus Sachmängelhaftung, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung von Pflichten von FEUCHTER oder auf einem Verstoß gegen das Produkthaftungsgesetz beruhen, sowie bei der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.
3. Alle Teile, die einen innerhalb des Gewährleistungszeitraums auftretenden Sachmangel entsprechend den Bestimmungen Ziff. 2.1. und Ziff. 2.2. aufweisen, werden von FEUCHTER nach billigem Ermessen entweder nachgebessert oder neu geliefert. Die Feststellung derartiger Sachmängel ist FEUCHTER unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
4. FEUCHTER übernimmt keine Gewährleistung für Schäden, die durch unsachgemäße Aufstellung oder Bedienung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebnahme, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung und Wartung sowie fehlerhafte Abladung oder Lagerung des Vertragsgegenstandes entstanden sind oder auf Verschleiß oder Abnutzung beruhen.
5. Stellt der Besteller bzw. Kunde einen Mangel fest, darf er den Vertragsgegenstand nicht verändern, verarbeiten oder an Dritte herausgeben, sondern hat FEUCHTER ausreichende Gelegenheit und Zeit einzuräumen, sich vom Vorliegen eines Mangels zu überzeugen und gegebenenfalls die erforderliche Nacherfüllung in Form der Nachbesserung oder Ersatzlieferung vorzunehmen. FEUCHTER sind im Regelfall mindestens zwei Nacherfüllungsversuche zuzugestehen, bevor weitergehende Gewährleistungsrechte geltend gemacht werden können. Räumt der Besteller bzw. Kunde FEUCHTER das Nacherfüllungsrecht im vorstehenden Umfang nicht ein, entfallen sämtliche Gewährleistungsansprüche. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr eines unverhältnismäßig großen Schadens oder falls FEUCHTER mit der Nacherfüllung in Verzug ist, hat der Besteller bzw. Kunde das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von FEUCHTER angemessenen Ersatz seiner hierdurch entstehenden Kosten zu verlangen. Unabhängig vom Vorliegen eines Mangels erlöschen die Gewährleistungsansprüche auch dann, wenn der Besteller bzw. Kunde oder ein Dritter von FEUCHTER nicht autorisierte Änderungs- oder Instandsetzungsarbeiten am Vertragsgegenstand vornimmt.
6. Transportschäden sind FEUCHTER innerhalb von maximal drei Tagen mitzuteilen. Die erforderlichen Formalitäten hat der Besteller bzw. Kunde mit dem Frachtführer zu regeln und insbesondere alle notwendigen Feststellungen zur Wahrung von Rückgriffsrechten gegenüber Dritten zu treffen.
1. FEUCHTER haftet unabhängig von den nachfolgenden Haftungsbeschränkungen nach den gesetzlichen Bestimmungen im Falle von Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung durch FEUCHTER, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden, die von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfasst werden.
2. FEUCHTER haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen bei Schäden, die nicht von Ziff. VIII.1. umfasst werden und die auf vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Vertragsverletzung oder Arglist von FEUCHTER, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. In diesem Fall ist die Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise entstehenden Schaden begrenzt, soweit kein vorsätzliches Handeln von FEUCHTER, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen vorliegt.
3. Soweit FEUCHTER bezüglich des Vertragsgegenstandes oder Teile hiervon eine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie abgegeben hat, haftet FEUCHTER im Rahmen dieser Garantie. Für Schäden, die auf dem Fehlen einer garantierten Beschaffenheit oder Haltbarkeit beruhen, aber nicht unmittelbar dem Vertragsgegenstand anhaften, haftet FEUCHTER nur, wenn das Risiko eines derartigen Schadens ersichtlich von der Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie umfasst sein sollte.
4. FEUCHTER haftet auch für Schäden, die durch einfache fahrlässige Verletzung solcher vertraglichen Verpflichtungen verursacht worden sind, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Besteller bzw. Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Die Haftung ist jedoch auf Schäden begrenzt, die typischerweise mit dem Vertrag verbunden oder vorhersehbar sind.
5. Eine weitergehende Haftung von FEUCHTER ist ungeachtet der rechtlichen Grundlage des geltend gemachten Anspruches ausgeschlossen. Dies gilt auch und insbesondere für Ansprüche aus unerlaubter Handlung oder Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen statt der Leistung. Hiervon unberührt bleibt die Haftung von FEUCHTER bei Verzug gemäß Ziff. III.4. Der Haftungsausschluss erstreckt sich auch auf die persönliche Haftung der Vertreter, Angestellten und Erfüllungsgehilfen von FEUCHTER.
6. Schadensersatzansprüche aufgrund von Mängeln des Vertragsgegenstandes verjähren binnen eines Jahres ab Lieferung des Vertragsgegenstandes oder Fertigstellung des Werkes, sofern die Angestellten, Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von FEUCHTER nicht schuldhaft Leben, Körper oder Gesundheit verletzt oder vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben. Bei Schadensersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlich bestimmten Fristen.
7. Sollte der Vertragsgegenstand vom Besteller bzw. Kunden wegen eines Verschuldens von FEUCHTER aufgrund unterlassener oder fehlerhafter Beratung oder Aufklärung oder schuldhafter Verletzung von sonstigen Nebenpflichten nicht vertragsgemäß verwendet werden können, gelten unter Ausschluss einer weitergehenden Haftung von FEUCHTER die vorstehenden Regelungen in Ziff. VIII.1. bis Ziff. VIII.6. entsprechend.
1. FEUCHTER behält sich das Eigentum an den von ihr gelieferten Vertragsgegenständen bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Ansprüche von FEUCHTER gegen den Besteller bzw. Kunden vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers bzw. Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug sowie bei Stellung eines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bestellers bzw. Kunden, ist FEUCHTER nach Mahnung zur Rücknahme des Vertragsgegenstandes berechtigt und der Besteller bzw. Kunde zur Herausgabe verpflichtet. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter in das Vorbehaltseigentum ist der Besteller bzw. Kunde verpflichtet, den Dritten auf den Eigentumsvorbehalt hinzuweisen und FEUCHTER unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.
2. FEUCHTER ist berechtigt, den Vertragsgegenstand auf Kosten des Bestellers bzw. Kunden gegen Diebstahl, Feuer- und Wasserschäden zu versichern, sofern der Besteller bzw. Kunde nicht den Nachweis erbringt, dass er selbst eine entsprechende Versicherung abgeschlossen hat.
3. Der Besteller bzw. Kunde ist berechtigt, den Vertragsgegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen. Dies gilt jedoch nur mit der Maßgabe, dass die Kaufpreisforderung aus dem Weiterverkauf auf FEUCHTER übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist der Besteller bzw. Kunde nicht berechtigt. Er darf insbesondere die Vorbehaltsware weder verpfänden noch sicherungsweise übereignen.
4. Der Besteller bzw. Kunde tritt seine Forderungen aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware bereits jetzt an FEUCHTER ab, unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wird. Die abgetretene Forderung dient der Sicherung von FEUCHTER nur in Höhe des Wertes der jeweils verkauften Vorbehaltsware.
5. Zur Einziehung der Forderungen aus dem Weiterverkauf ist der Besteller bzw. Kunde auch nach der Abtretung der Forderungen an FEUCHTER ermächtigt. Die Befugnis von FEUCHTER, die Forderungen als Zessionarin selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. FEUCHTER verpflichtet sich, von einer Einziehung der Forderungen Abstand zu nehmen, solange der Besteller bzw. Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber FEUCHTER ordnungsgemäß nachkommt. FEUCHTER kann jedoch verlangen, dass der Besteller bzw. Kunde ihr die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekanntgibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazu dazugehörigen Unterlagen übermittelt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.
6. Die Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware wird durch den Besteller bzw. Kunden stets für FEUCHTER vorgenommen, so dass ein Eigentumserwerb des Bestellers bzw. Kunden nach Maßgabe von § 950 BGB ausgeschlossen ist. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, nicht FEUCHTER gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar vermischt, erwirbt FEUCHTER das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der anderen verarbeiteten oder vermischten Gegenstände. Werden Vorbehaltswaren von FEUCHTER mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und sind die anderen Gegenstände als Hauptsache anzusehen, gilt als vereinbart, dass der Besteller bzw. Kunde FEUCHTER anteilsmäßig Miteigentum überträgt, soweit er Eigentümer der Hauptsache ist. Die aus der Verarbeitung oder Umbildung entstehende neue Sache gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bestimmungen. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren, die FEUCHTER nicht gehören, weiterverkauft, so gilt die Forderung des Bestellers bzw. Kunden gegen den Käufer in Höhe des zwischen FEUCHTER und dem Besteller bzw. Kunden vereinbarten Lieferpreises als abgetreten.
7. FEUCHTER verpflichtet sich, die ihr nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherungen nach entsprechenden Zahlungen des Bestellers bzw. Kunden auf dessen Anforderung freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen von FEUCHTER um mehr als 10 % übersteigt.
1. Erfüllungsort für Zahlungen und ausschließlicher Gerichtsstand ist für beide Vertragsparteien und für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung der Hauptsitz von FEUCHTER, wenn der Besteller bzw. Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich- rechtliches Sondervermögen ist. FEUCHTER ist darüber hinaus berechtigt, den Besteller bzw. Kunden an seinem Wohn- oder Geschäftssitz zu verklagen.
2. Für das Vertragsverhältnis der Parteien einschließlich aller daraus entstehenden Ansprüche und Rechtsverhältnisse gilt ausschließlich deutsches Recht ohne die Verweisungsnormen des Internationalen Privatrechts und unter Ausschluss des UN- Kaufrechts sowie sonstiger Rechtsvorschriften oder Konventionen und Usancen.
1. Sollte eine der Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt die gesetzliche Regelung. In keinem Fall wird die bestreffende Bestimmung in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen durch Geschäftsbedingungen des Bestellers bzw. Kunden ersetzt.
2. Etwaige Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Diese Schriftformklausel gilt auch für rechtsgestaltende Willenserklärungen, wie Kündigungen und Rücktrittserklärungen. (Fassung März 2018)